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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 
I. Allgemeines

1. Leistungen der Brüwer GmbH & Co. KG - im folgenden Auftragnehmerin
  genannt - erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  Sie gelten gegenüber Kaufleuten auch für zukünftige Geschäfte.

2. Vom Kunden gestellte Geschäftsbedingungen gelten nur bei ausdrücklicher
  schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin.

3. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung
  abgegeben und von dieser schriftlich bestätigt worden sind.

II. Auftragserteilung


1. Die von der Auftragnehmerin angeführten Leistungen stellen kein bindendes
  Angebot dar, sie stellen vielmehr eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits
  ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Wenn die Auftragnehmerin ein bindendes
  Angebot unterbreitet, wird dies ausdrücklich als solches bezeichnet ggf. unter
  Angabe einer Bindungsdauer.

2. Der Kunde ist vor Vertragsschluß verpflichtet, die Auftragnehmerin darauf
  hinzuweisen, wenn die Angaben zu ihrer Leistung hinsichtlich des konkret beabsichtigten
  Verwendungszweckes sich nachteilig auswirken können. Dies gilt auch dann, wenn
  die Auftragnehmerin den Kunden bei der Leistungsbeschreibung unterstützt.

III. Gefahrübergang, Versand

1. Sobald für den Kunden bestimmte Ware bei der Auftragnehmerin zur Abholung
  oder für die Versendung bereitgestellt wird, geht die Gefahr auf den Kunden
  über. Dies gilt auch für den Fall, daß eine frachtfreie Lieferung zum Kunden
  vereinbart ist.

2. Die Bereitstellung und Versendung von Ware zum Kunden erfolgt seitens
  der Auftragnehmerin mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Versicherungen gegen Beschädigungen,
  insbesondere gegen Bruch-, Transport-, Diebstahl-, Wasser- und Feuerschäden
  müssen auf Kosten des Kunden gesondert vereinbart werden.

3. Gerät ein Kunde in Verzug mit der Annahme der bestellten Ware, geht die
  Gefahr spätestens auf ihn über unabhängig von anderen Vereinbarungen. Durch
  Annahmeverzug oder später als vereinbarte Übergabe entstehende Kosten hat der
  Kunde zu übernehmen.

4. Verjährungsfristen beginnen erst mit der tatsächlichen Inbesitznahme
  durch den Kunden.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Preise gelten ab Lager der Auftragnehmerin zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer,
  Verpackungs- und Versandkosten.

2. Preislisten der Auftragnehmerin sind unverbindlich und stellen kein Angebot
  zum Abschluß eines Vertrages dar.

3. Die Auftragnehmerin ist gegenüber Kaufleuten als Kunden berechtigt, Preise
  nach Vertragsschluß zu erhöhen, wenn sie allgemein ihre Preise angemessen erhöht.

4. Die Auftragnehmerin ist gegenüber Verbrauchern als Kunden berechtigt,
  Preise nach Vertragsschluß zu erhöhen, wenn sie ihre Leistung nach Ablauf von
  vier Monaten nach Vertragsschluß erbringen soll.

5. Zahlungsansprüche der Auftragnehmerin werden fällig mit Bereitstellung
  der Ware zur Abholung oder zum Versand.

6. Der Kunde kann Aufrechnungen oder Zurückbehaltungsrechte nur mit rechtskräftig
  festgestellten oder unbestrittenen Forderungen geltend machen. Bei Kaufleuten
  als Kunden gilt dies auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht.

V. Lieferung, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme


1. Liefertermine sind unverbindlich, soweit gesetzlich zulässig.

2. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit zumutbar.

3. Der Kunde kann Ware nicht zurückweisen, wenn sie unwesentliche Mängel
  aufweist.

4. Änderungen der technischen Daten von Ware bleiben vorbehalten ohne vorherige
  Ankündigung, soweit die Ware hierdurch nicht eine andere wird.

5. Wenn die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme sich wegen nicht von
  der Auftragnehmerin zu vertretender Umstände verzögert, kann diese hierdurch
  anfallende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung stellen.

6. Wenn der Kunde unter Übernahme der entsprechenden Kosten Auftrag zur
  Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme erteilt, gilt hierfür die vereinbarte,
  hilfsweise die für die Auftragnehmerin übliche, höchst hilfsweise die marktübliche
  Vergütung.
 
7. Angegebene Lieferfristen gelten als ungefähr und sind niemals als fatale Fristen
  zubetrachten. Eine Überziehung der Lieferfrist aus welcher Ursache auch immer verleiht
  dem Kunden weder Anspruch auf Schadensersatz noch Auflösung des Vertrags
  noch Aufschub/Nichterfüllung irgendeiner Verpflichtung des Kunden gegenüber des
  Auftragnehmers. 
 
VI. Höhere Gewalt
 
1. Wenn die Auftragnehmerin aufgrund höherer Gewalt oder irgendeines anderen 
  außergewöhnlichen Umstands - wie unter anderem, jedoch nicht beschränkt auf, Streik,
  übermäßiger krankheitsbedingter Peronalausfall, Transportschwierigkeiten, unzureichende
  Anlieferung von Grundstoffen/Produkten, Feuer, staatliche Maßnahmen,
  Betriebsstörungen beim Zulieferer der Nichterfüllung durch diesen, ist die Auftragnehmerin
  berechtigt, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen oder aber 
  diesen außergerichtlich zur Gänze oder partiell für aufgelöst zu erklären.

VII. Verzugshaftung


1. Die Auftragnehmerin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie trotz eines
  nachweisbaren entsprechenden Einkaufsvertrages nicht leisten kann, ihre Haftung
  für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie die nachstehenden Ziffern 2 und
  3 bleiben hiervon unberührt.

2. Die Ansprüche eines Verbrauchers als Kunde wegen Verzuges sind insgesamt
  beschränkt auf 2 % des betroffenen Teiles der Ware oder der sonstigen Leistung.
  Je vollendeter Woche der Verspätung gilt eine weitere Beschränkung auf 0,3 %.
  Die Ansprüche des Kunden für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
  sowie wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben
  hiervon unberührt.

3. Gegenüber Kaufleuten als Kunden gilt 2. mit der Ergänzung, daß die Haftung
  der Auftragnehmerin in Fällen von Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
  vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

VIII. Fristen

1. Vereinbarte Fristen gelten für die Auftragnehmerin mit Bereitstellung
  der Ware für den Versand oder zur Abholung als eingehalten. Diese Fristen werden
  angemessen verlängert, wenn der Kunde seine zuvor zu erfüllenden Verpflichtungen
  nicht rechtzeitig nachkommt.

2. Vereinbarte Fristen werden angemessen verlängert, wenn sie aufgrund unvorhersehbarer
  oder von der Auftragnehmerin nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten
  werden können.

3. Bei der Vereinbarung einer Frist zur Leistung durch die Auftragnehmerin
  handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft. Dies gilt auch gegenüber Kaufleuten.

IX. Rücktrittsvorbehalt

1. Die Auftragnehmerin behält sich vor, von vertraglichen Vereinbarungen
  zurückzutreten, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig
  einhält. Insbesondere gilt dies für nicht fristgerechte Zahlungseingänge.

2. Die Auftragnehmerin behält sich vor, von vertraglichen Vereinbarungen
  zurückzutreten, wenn sie berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit
  des Kunden bekommt. Insbesondere gilt dies für - auch seitens anderer Gläubiger
  betriebener - fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Kunden, nicht -
  auch gegenüber anderen Gläubigern ausgestellter - eingelöste Schecks und für
  Insolvenzanträge über das Vermögen des Kunden.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragnehmerin zu informieren, sobald
  über sein Vermögen die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.

X. Gewährleistung, Haftung


1. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Entdeckung der
  Auftragnehmerin einen Mangel schriftlich unter möglichst genauer Beschreibung
  anzuzeigen. Zeigt sich später einen Mangel, muß die Anzeige unverzüglich nach
  der Entdeckung gemacht werden. Diese Regelung stellt keine Ausschlußfrist für
  Mängelrechte des Kunden dar.

2. Kaufleute als Kunden sind verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich
  zu untersuchen und ggf. einen Mangel der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen.
  Andernfalls gilt die Leistung der Auftragnehmerin als genehmigt. Zeigt sich
  später einen Mangel, muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht
  werden. Andernfalls gilt die Leistung der Auftragnehmerin als genehmigt. Dies
  gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

3. Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gilt im folgenden auch als Mangel.

4. Von nachfolgenden Bestimmungen Ziffer 5 bis 8 nicht eingeschränkt werden:
  die Haftung der Auftragnehmerin wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die
  Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; die Haftung wegen der Verletzung des
  Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
  auf Seiten der Auftragnehmerin beruht; wenn die Auftragnehmerin einen Mangel
  arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen
  hat.

5. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Mängel an von Dritten bezogener
  Ware, die sie unverändert weiterliefert. Ebenso steht die Auftragnehmerin nicht
  für Garantieerklärungen und die Richtigkeit von Datenblättern des Herstellers
  ein.

6. Bei berechtigten Mängeln ist die Auftragnehmerin wahlweise zur Beseitigung
  oder Ersatzlieferung bzw. -leistung berechtigt. Erst wenn dies nicht in angemessener
  Frist erfolgt, zwei Versuche zur Beseitigung des Mangels fehlschlagen oder seitens
  der Auftragnehmerin die Mängelbeseitigung verweigert wird, kann der Kunde Rückgängigmachung
  des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen.

7. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - soweit zulässig - ausgeschlossen,
  insbesondere Folgeschäden, die nicht die Ware oder Leistung an sich betreffen
  sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

8. Sämtliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz einschließlich Ansprüchen
  auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in einem Jahr ab Übergabe der
  Ware oder Leistung.

XI. Gebrauchsanweisung


1. Der Kunde muß die Gebrauchsanweisungen der Auftragnehmerin und Hinweise
  in den zugehörigen Datenblättern beachten und gegebenenfalls an Dritte weiterleiten.
  Andernfalls stellt der Kunde die Auftragnehmerin anteilig oder vollständig im
  Innenverhältnis frei.

2. Gebrauchsanweisungen der Auftragnehmerin und Datenblätter stellen den
  Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung dar. Die Auftragnehmerin ist nicht
  verpflichtet, den Kunden über Änderungen nach der Lieferung zu unterrichten.
  Unabdingbare Pflichten der Auftragnehmerin im Rahmen der ihr ggf. als Herstellerin
  obliegenden Produktbeobachtungspflicht bleiben hiervon unberührt.

3. Der Kunde muß die Ware und Leistungen der Auftragnehmerin in angemessener
  Weise beobachten und sowohl Dritte als auch die Auftragnehmerin auf entstehende
  Gefahren hinweisen.

XII. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt im Eigentum der Auftragnehmerin, bis der Kunde
  seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit der Auftragnehmerin vollständig
  nachgekommen ist. Solange sind auch jegliche Verfügungen über die Ware unzulässig.
  Dies gilt auch für Unterlagen, die die Auftragnehmerin dem Kunden während der
  Vertragsverhandlungen zur Verfügung stellt.

2. Wird durch den Kunden die Ware umgestaltet, insbesondere durch Verbindung,
  Vermischung oder Vermengung, erwirbt die Auftragnehmerin den Werten der ursprünglichen
  Sachen nach anteiliges Miteigentum als Sicherheit gegen den Kunden. Dies gilt
  auch dann, wenn die von der Auftragnehmerin gelieferte Ware durch Umgestaltung
  untergeht.

3. Wenn - auch von anderen betriebene - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim
  Kunden fruchtlos verlaufen, wenn - auch gegenüber anderen Gläubigern ausgestellte
  - Schecks nicht eingelöst werden oder wenn über das Vermögen des Kunden ein
  Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, erlischt das
  Recht des Kunden, gelieferte Ware in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand
  weiterzuveräußern. Bei bereits vorgenommener Weiterveräußerung tritt der Kunde
  daraus entstehende Forderungen an die Auftragnehmerin zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten
  ab, im Falle des verarbeiteten Zustandes gilt dies den ursprünglichen Werten
  nach anteilig.

4. An dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin
  sämtliche Urheberrechte vor.

XIII. Schlußbestimmungen

1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und des deutschen
  Internationalen Privatrechts.

2. Erfüllungsort ist Recke.

3. Wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
  oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich
  aus der Geschäftsbeziehung der Parteien ergebenden Streitigkeiten Osnabrück.

4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, unter Einhaltung der einschlägigen
  gesetzlichen Vorschriften Daten des Kunden zu speichern und intern zu bearbeiten.

5. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen nichtig oder unwirksam sein, wird die
  Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Undurchführbare oder
  lückenhafte Bedingungen werden im Wege der Auslegung ersetzt oder ergänzt.
 

AGB - Stand 3. November 2009