Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Leistungen der Brüwer GmbH & Co. KG - im folgenden Auftragnehmerin
genannt - erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sie gelten gegenüber Kaufleuten auch für zukünftige Geschäfte.
2. Vom Kunden gestellte Geschäftsbedingungen gelten nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin.
3. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung
abgegeben und von dieser schriftlich bestätigt worden sind.
II. Auftragserteilung
1. Die von der Auftragnehmerin angeführten Leistungen stellen kein bindendes
Angebot dar, sie stellen vielmehr eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits
ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Wenn die Auftragnehmerin ein bindendes
Angebot unterbreitet, wird dies ausdrücklich als solches bezeichnet ggf. unter
Angabe einer Bindungsdauer.
2. Der Kunde ist vor Vertragsschluß verpflichtet, die Auftragnehmerin darauf
hinzuweisen, wenn die Angaben zu ihrer Leistung hinsichtlich des konkret beabsichtigten
Verwendungszweckes sich nachteilig auswirken können. Dies gilt auch dann, wenn
die Auftragnehmerin den Kunden bei der Leistungsbeschreibung unterstützt.
III. Gefahrübergang, Versand
1. Sobald für den Kunden bestimmte Ware bei der Auftragnehmerin zur Abholung
oder für die Versendung bereitgestellt wird, geht die Gefahr auf den Kunden
über. Dies gilt auch für den Fall, daß eine frachtfreie Lieferung zum Kunden
vereinbart ist.
2. Die Bereitstellung und Versendung von Ware zum Kunden erfolgt seitens
der Auftragnehmerin mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Versicherungen gegen Beschädigungen,
insbesondere gegen Bruch-, Transport-, Diebstahl-, Wasser- und Feuerschäden
müssen auf Kosten des Kunden gesondert vereinbart werden.
3. Gerät ein Kunde in Verzug mit der Annahme der bestellten Ware, geht die
Gefahr spätestens auf ihn über unabhängig von anderen Vereinbarungen. Durch
Annahmeverzug oder später als vereinbarte Übergabe entstehende Kosten hat der
Kunde zu übernehmen.
4. Verjährungsfristen beginnen erst mit der tatsächlichen Inbesitznahme
durch den Kunden.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten ab Lager der Auftragnehmerin zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer,
Verpackungs- und Versandkosten.
2. Preislisten der Auftragnehmerin sind unverbindlich und stellen kein Angebot
zum Abschluß eines Vertrages dar.
3. Die Auftragnehmerin ist gegenüber Kaufleuten als Kunden berechtigt, Preise
nach Vertragsschluß zu erhöhen, wenn sie allgemein ihre Preise angemessen erhöht.
4. Die Auftragnehmerin ist gegenüber Verbrauchern als Kunden berechtigt,
Preise nach Vertragsschluß zu erhöhen, wenn sie ihre Leistung nach Ablauf von
vier Monaten nach Vertragsschluß erbringen soll.
5. Zahlungsansprüche der Auftragnehmerin werden fällig mit Bereitstellung
der Ware zur Abholung oder zum Versand.
6. Der Kunde kann Aufrechnungen oder Zurückbehaltungsrechte nur mit rechtskräftig
festgestellten oder unbestrittenen Forderungen geltend machen. Bei Kaufleuten
als Kunden gilt dies auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht.
V. Lieferung, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme
1. Liefertermine sind unverbindlich, soweit gesetzlich zulässig.
2. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit zumutbar.
3. Der Kunde kann Ware nicht zurückweisen, wenn sie unwesentliche Mängel
aufweist.
4. Änderungen der technischen Daten von Ware bleiben vorbehalten ohne vorherige
Ankündigung, soweit die Ware hierdurch nicht eine andere wird.
5. Wenn die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme sich wegen nicht von
der Auftragnehmerin zu vertretender Umstände verzögert, kann diese hierdurch
anfallende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung stellen.
6. Wenn der Kunde unter Übernahme der entsprechenden Kosten Auftrag zur
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme erteilt, gilt hierfür die vereinbarte,
hilfsweise die für die Auftragnehmerin übliche, höchst hilfsweise die marktübliche
Vergütung.
7. Angegebene Lieferfristen gelten als ungefähr und sind niemals als fatale Fristen
zubetrachten. Eine Überziehung der Lieferfrist aus welcher Ursache auch immer verleiht
dem Kunden weder Anspruch auf Schadensersatz noch Auflösung des Vertrags
noch Aufschub/Nichterfüllung irgendeiner Verpflichtung des Kunden gegenüber des
Auftragnehmers.
VI. Höhere Gewalt
1. Wenn die Auftragnehmerin aufgrund höherer Gewalt oder irgendeines anderen
außergewöhnlichen Umstands - wie unter anderem, jedoch nicht beschränkt auf, Streik,
übermäßiger krankheitsbedingter Peronalausfall, Transportschwierigkeiten, unzureichende
Anlieferung von Grundstoffen/Produkten, Feuer, staatliche Maßnahmen,
Betriebsstörungen beim Zulieferer der Nichterfüllung durch diesen, ist die Auftragnehmerin
berechtigt, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen oder aber
diesen außergerichtlich zur Gänze oder partiell für aufgelöst zu erklären.
VII. Verzugshaftung
1. Die Auftragnehmerin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie trotz eines
nachweisbaren entsprechenden Einkaufsvertrages nicht leisten kann, ihre Haftung
für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie die nachstehenden Ziffern 2 und
3 bleiben hiervon unberührt.
2. Die Ansprüche eines Verbrauchers als Kunde wegen Verzuges sind insgesamt
beschränkt auf 2 % des betroffenen Teiles der Ware oder der sonstigen Leistung.
Je vollendeter Woche der Verspätung gilt eine weitere Beschränkung auf 0,3 %.
Die Ansprüche des Kunden für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
sowie wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben
hiervon unberührt.
3. Gegenüber Kaufleuten als Kunden gilt 2. mit der Ergänzung, daß die Haftung
der Auftragnehmerin in Fällen von Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
VIII. Fristen
1. Vereinbarte Fristen gelten für die Auftragnehmerin mit Bereitstellung
der Ware für den Versand oder zur Abholung als eingehalten. Diese Fristen werden
angemessen verlängert, wenn der Kunde seine zuvor zu erfüllenden Verpflichtungen
nicht rechtzeitig nachkommt.
2. Vereinbarte Fristen werden angemessen verlängert, wenn sie aufgrund unvorhersehbarer
oder von der Auftragnehmerin nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten
werden können.
3. Bei der Vereinbarung einer Frist zur Leistung durch die Auftragnehmerin
handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft. Dies gilt auch gegenüber Kaufleuten.
IX. Rücktrittsvorbehalt
1. Die Auftragnehmerin behält sich vor, von vertraglichen Vereinbarungen
zurückzutreten, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig
einhält. Insbesondere gilt dies für nicht fristgerechte Zahlungseingänge.
2. Die Auftragnehmerin behält sich vor, von vertraglichen Vereinbarungen
zurückzutreten, wenn sie berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit
des Kunden bekommt. Insbesondere gilt dies für - auch seitens anderer Gläubiger
betriebener - fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Kunden, nicht -
auch gegenüber anderen Gläubigern ausgestellter - eingelöste Schecks und für
Insolvenzanträge über das Vermögen des Kunden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragnehmerin zu informieren, sobald
über sein Vermögen die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.
X. Gewährleistung, Haftung
1. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Entdeckung der
Auftragnehmerin einen Mangel schriftlich unter möglichst genauer Beschreibung
anzuzeigen. Zeigt sich später einen Mangel, muß die Anzeige unverzüglich nach
der Entdeckung gemacht werden. Diese Regelung stellt keine Ausschlußfrist für
Mängelrechte des Kunden dar.
2. Kaufleute als Kunden sind verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich
zu untersuchen und ggf. einen Mangel der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen.
Andernfalls gilt die Leistung der Auftragnehmerin als genehmigt. Zeigt sich
später einen Mangel, muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht
werden. Andernfalls gilt die Leistung der Auftragnehmerin als genehmigt. Dies
gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
3. Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gilt im folgenden auch als Mangel.
4. Von nachfolgenden Bestimmungen Ziffer 5 bis 8 nicht eingeschränkt werden:
die Haftung der Auftragnehmerin wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; die Haftung wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
auf Seiten der Auftragnehmerin beruht; wenn die Auftragnehmerin einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen
hat.
5. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Mängel an von Dritten bezogener
Ware, die sie unverändert weiterliefert. Ebenso steht die Auftragnehmerin nicht
für Garantieerklärungen und die Richtigkeit von Datenblättern des Herstellers
ein.
6. Bei berechtigten Mängeln ist die Auftragnehmerin wahlweise zur Beseitigung
oder Ersatzlieferung bzw. -leistung berechtigt. Erst wenn dies nicht in angemessener
Frist erfolgt, zwei Versuche zur Beseitigung des Mangels fehlschlagen oder seitens
der Auftragnehmerin die Mängelbeseitigung verweigert wird, kann der Kunde Rückgängigmachung
des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen.
7. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - soweit zulässig - ausgeschlossen,
insbesondere Folgeschäden, die nicht die Ware oder Leistung an sich betreffen
sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
8. Sämtliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz einschließlich Ansprüchen
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in einem Jahr ab Übergabe der
Ware oder Leistung.
XI. Gebrauchsanweisung
1. Der Kunde muß die Gebrauchsanweisungen der Auftragnehmerin und Hinweise
in den zugehörigen Datenblättern beachten und gegebenenfalls an Dritte weiterleiten.
Andernfalls stellt der Kunde die Auftragnehmerin anteilig oder vollständig im
Innenverhältnis frei.
2. Gebrauchsanweisungen der Auftragnehmerin und Datenblätter stellen den
Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung dar. Die Auftragnehmerin ist nicht
verpflichtet, den Kunden über Änderungen nach der Lieferung zu unterrichten.
Unabdingbare Pflichten der Auftragnehmerin im Rahmen der ihr ggf. als Herstellerin
obliegenden Produktbeobachtungspflicht bleiben hiervon unberührt.
3. Der Kunde muß die Ware und Leistungen der Auftragnehmerin in angemessener
Weise beobachten und sowohl Dritte als auch die Auftragnehmerin auf entstehende
Gefahren hinweisen.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt im Eigentum der Auftragnehmerin, bis der Kunde
seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit der Auftragnehmerin vollständig
nachgekommen ist. Solange sind auch jegliche Verfügungen über die Ware unzulässig.
Dies gilt auch für Unterlagen, die die Auftragnehmerin dem Kunden während der
Vertragsverhandlungen zur Verfügung stellt.
2. Wird durch den Kunden die Ware umgestaltet, insbesondere durch Verbindung,
Vermischung oder Vermengung, erwirbt die Auftragnehmerin den Werten der ursprünglichen
Sachen nach anteiliges Miteigentum als Sicherheit gegen den Kunden. Dies gilt
auch dann, wenn die von der Auftragnehmerin gelieferte Ware durch Umgestaltung
untergeht.
3. Wenn - auch von anderen betriebene - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim
Kunden fruchtlos verlaufen, wenn - auch gegenüber anderen Gläubigern ausgestellte
- Schecks nicht eingelöst werden oder wenn über das Vermögen des Kunden ein
Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, erlischt das
Recht des Kunden, gelieferte Ware in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand
weiterzuveräußern. Bei bereits vorgenommener Weiterveräußerung tritt der Kunde
daraus entstehende Forderungen an die Auftragnehmerin zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten
ab, im Falle des verarbeiteten Zustandes gilt dies den ursprünglichen Werten
nach anteilig.
4. An dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin
sämtliche Urheberrechte vor.
XIII. Schlußbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und des deutschen
Internationalen Privatrechts.
2. Erfüllungsort ist Recke.
3. Wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich
aus der Geschäftsbeziehung der Parteien ergebenden Streitigkeiten Osnabrück.
4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, unter Einhaltung der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften Daten des Kunden zu speichern und intern zu bearbeiten.
5. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen nichtig oder unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Undurchführbare oder
lückenhafte Bedingungen werden im Wege der Auslegung ersetzt oder ergänzt.
AGB - Stand 3. November 2009
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